Die am 22. März vorgeschlagene Green Claims Verordnung soll sicherstellen, dass umweltbezogene Werbeaussagen in der gesamten EU klar, präzise und überprüfbar sind und keine irreführenden Informationen enthalten. Sie soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und Unternehmen dazu anregen, tatsächlich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Was künftig nicht mehr erlaubt ist, wann die Richtlinie in Kraft tritt und welche Kritik sie hervorgerufen hat, können Sie hier nachlesen.
Die EU-Kommission hat am 22. März 2023 die sogenannte “Green Claims Verordnung” veröffentlicht und ihre gemeinsamen Kriterien gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen vorgeschlagen. Zu den Kriterien, die in der Verordnung festgelegt werden, gehören beispielsweise die Verwendung spezifischer und messbarer Umweltleistungskriterien sowie die Gewährleistung der Überprüfbarkeit und Unabhängigkeit der Aussagen. Die Verordnung wird alle freiwilligen Werbeaussagen zu Umweltauswirkungen, -aspekten oder -leistungen von Produkten und Dienstleistungen umfassen.
Mit dem Vorschlag erhalten die Verbraucher größere Klarheit und mehr Sicherheit, dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist, und sie werden besser informiert. Auch für die Unternehmen wird dies Vorteile mit sich bringen, da klarer erkennbar sein wird, welche Unternehmen echte Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternehmen. Auf diese Weise wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten zu schaffen.
Die Anpassungen der EU-Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU sollen innerhalb eines Jahres die 27 EU-Mitgliedstaaten erreichen und umgesetzt werden. Die Verordnung soll somit im Jahr 2024 in Kraft treten und wird für Unternehmen verpflichtend sein, die ihre Produkte und Dienstleistungen in der EU bewerben. Bevor die neuen Regeln in Kraft treten können, müssen noch das Europäische Parlament und die EU-Staaten darüber verhandeln. Verstöße gegen die Verordnung können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Einige der Aussagen, die unter die Verordnung fallen, umfassen beispielsweise die Behauptung, dass ein Produkt biologisch abbaubar oder recycelbar ist, dass es eine bestimmte Energieeffizienz aufweist oder dass es die CO2-Emissionen reduziert.
Irreführende Umweltaussagen wie „klimafreundlich“, „grün“, „plastikfrei“ oder aus „recycelten Materialien hergestellt“, "umweltfreundlich", "öko", "grün", "ökologisch" und/oder "umweltgerecht" werden aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit untersagt sein. Jegliche Green Claims müssen künftig unabhängig überprüft sowie anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden.
Der Vorschlag zielt Werbeaussagen ab, wie z. B.: „T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen“, „klimaneutraler Versand“, „Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“ oder „ozeanfreundlicher Sonnenschutz“.
Außerdem soll gegen den zunehmenden Wildwuchs öffentlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden. Der Vorschlag deckt alle freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und der Gewerbetreibenden selbst ab. Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind. Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden, werden aus demselben Grund ausgeschlossen.
Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Die Unternehmen werden im Rahmen einer wissenschaftlichen Analyse die Umweltauswirkungen, die für ihr Produkt tatsächlich relevant sind, und auch etwaige Zielkonflikte ermitteln, um ein vollständiges und genaues Bild zu liefern.
Durch mehrere Vorschriften wird künftig sichergestellt, dass diese Angaben sachdienlich kommuniziert werden. So werden beispielsweise keine Werbeaussagen oder Zeichen mehr gestattet sein, bei denen die gesamten Umweltauswirkungen des Produkts pauschal bewertet werden, außer wenn dies nach den EU-Vorschriften so vorgesehen ist. Werden Produkte oder Organisationen mit anderen verglichen, so sollten solche Vergleiche auf gleichwertigen Informationen und Daten beruhen.
Der Vorschlag sieht auch eine Regelung für Umweltzeichen vor. Derzeit gibt es mindestens 230 verschiedene Zeichen. Es liegt auf der Hand, dass dies bei den Verbrauchern zu Verwirrung und Misstrauen führt. Um die Ausbreitung solcher Zeichen zu kontrollieren, werden neue öffentliche Kennzeichnungssysteme nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Für neue private Systeme wird nachzuweisen sein, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind als diejenigen bestehender Systeme. Zudem müssen sie vorab genehmigt werden. Es gibt detaillierte Vorschriften zu Umweltzeichen im Allgemeinen: Sie müssen auch verlässlich, transparent und unabhängig geprüft sein und regelmäßig überprüft werden.
Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren muss der Vorschlag für eine „Green Claims“- Richtlinie nun vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.
Mit dem Vorschlag wird eine wichtige Zusage der Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals umgesetzt. Es handelt sich um das dritte Paket von Vorschlägen zur Kreislaufwirtschaft, zusammen mit dem Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren. Das erste und das zweite Paket zur Kreislaufwirtschaft wurden im März und November 2022 angenommen. Das erste Paket umfasste die vorgeschlagene neue Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien und die vorgeschlagene Verbraucherschutzrichtlinie zur Stärkung der Rolle der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Das zweite Paket umfasste die Vorschläge für die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Mitteilung über biologisch abbaubare, biobasierte und kompostierbare Kunststoffe und die vorgeschlagene EU-Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen.
Zu Ihrer Information finden Sie hier die Green Claim Verordnung - DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL als Download.
Einige Kritiker befürchten, dass die Verordnung zu bürokratisch sein und kleine Unternehmen benachteiligen könnte. Andere sehen den Vorschlag als nicht weitreichend genug an und fordern strengere Maßnahmen.
Für die Umweltschutzorganisation WWF greift der Kommissionsvorschlag noch zu kurz. „Wesentliche Aspekte wie Biodiversität und Bodengesundheit bleiben in den derzeit vorgeschlagenen Methoden außen vor“, kritisierte Maja-Catrin Riecher, Referentin für nachhaltige Agrarrohstoffe. Zudem gebe es noch einen zu großen Spielraum für Verbrauchertäuschung durch Klimaneutralitäts-Labels. Perspektivisch sei anstelle einer Regulierung rein umweltbezogener Werbung ein umfassenderes Nachhaltigkeits-Label nötig, das zum Beispiel auch soziale und gesundheitliche Aspekte umfasse.
Greenpeace bezeichnet die neuen Vorschriften als „schwaches Regelwerk“ und sprechen von einer „vertanen Chance„.Viele Regelungen sind nicht ausreichend und Detailfragen werden erst ausgearbeitet. Es braucht dringend eine Nachbesserung des Entwurfs durch Kommission und Rat, sonst bleibt er wirkungslos“, meint Ursula Bittner, Wirtschaftsexpertin von Greenpeace Österreich.
Aufgrund der starken Lobbyarbeit der Industrie wurden die Richtlinien während des Gesetzgebungsverfahrens so weit abgeschwächt, dass der Vorschlag nicht mehr klar genug ist, um irreführende Behauptungen zu verhindern, berichtet die Financial Times.
„Die Kommission hat so viel Gegenwind bekommen, dass sie alles Konkrete gestrichen hat, die Grundsätze belassen hat und einen Rahmen für weitere Maßnahmen geschaffen hat. Es ist zu vage und lässt zu viel für später offen“, kritisiert Margaux Le Gallou, Programmmanagerin bei der NGO Environmental Coalition on Standards. „Wir sind besorgt, dass der Vorschlag nach hinten losgehen und Behauptungen, die auf Greenwashing hinauslaufen, legitimieren könnte“, so Gilles Dufrasne, Leiter der globalen Kohlenstoffmärkte bei Carbon Market Watch.
Die Verordnung lässt laut Greenpeace wesentliche Punkte ungeklärt. Unternehmen könnten weiterhin ihre eigenen Labels kreieren, ohne dass diese von Kontrollstellen überprüft werden müssen. Soziale Aspekte fänden gar keine Beachtung. Ein Produkt oder eine Dienstleistung könne also auch zukünftig als “grün” bezeichnet werden, obwohl es Kinderarbeit oder Zwangsarbeit beinhaltet. Hält sich ein Unternehmen nicht an die Vorgaben der Verordnung, kann es Strafen entgehen, wenn es bis zu 30 Tage nach der Beschwerde die Werbung ändert.
Außerdem ist die Bezeichnung „Klimaneutralität“ nach wie vor erlaubt, auch wenn Firmen diese ausweisen muss, wenn sie sie durch CO2-Kompensation erreicht hat. Das verleite Unternehmen dazu, sich aus ihren Emissionen weiterhin freizukaufen, anstatt diese zu reduzieren. Ein Freikaufen durch Kompensation ist bloßer Ablasshandel und lenkt von den richtigen Lösungen ab, die tatsächlich CO2 einsparen. Klimaneutralität als grünes Werbeversprechen auf Produkten muss darum unbedingt verboten werden”, fordert Bittner.
Einige Punkte der Verordnung bewertet die Umweltschutzorganisation allerdings als positiv. Grüne Werbeversprechen dürfen demnach nur dann getätigt werden, wenn sie den Kriterien der Verordnung entsprechen. Unternehmen müssen sich etwa mit ihren Behauptungen auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, genaue Informationen verwenden und einschlägige internationale Normen berücksichtigen. Auch Gütezeichen müssen zukünftig nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern einen zusätzlichen ökologischen Mehrwert bringen.
Quellen:
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